Nekromancers

-- >Teil 1


§ 6 Der Ehrenkodex / Verpflichtungserklärung

Die Nekromancers und die Nachwuchsgilde verabscheuen nichts mehr als unfaire Mittel im Rollenspiel. Hierbei sind insbesondere cheaten, clonen und modden von Gegenständen ausdrücklich verboten. Auch Waffen oder Gegenstände, die aus Altversionen des Onlinespieles stammen und bei aktuellem Versionsstand des Spieles nicht mehr gebaut werden können, gelten als Modd-Waffen und sind verboten.
Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn das betreffende Gildenmitglied im Bezitz eines derartigen Gegenstandes ist. Was als Cheater- und / oder Modder-Gegenstand gilt, kann auf der Homepage der Nekromancers beispielhaft angeschaut werden. Jeglicher Erwerb (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) einer Max-Waffe bedarf der vorherigen Zustimmung des Führers der Gilde. Ferner muss die Waffe vorher von den Admins von Two Worlds auf Korrektheit überprüft worden sein.
Jedes Mitglied erklärt auf Ehre, dass er die Gesetze der Nekromancers beachten wird. Jedes Mitglied achtet und verteidigt den Ruf der Gilde mit seiner Ehre.
Jeder Verstoß eines Mitgliedes gegen den Ehrenkodex der Gilde ist unverzüglich der Führung bekanntzugeben.
Wer gegen die Gebote des Ehrenkodex der Gilde verstößt, kann je nach Grad des Verstoßes einem Prüfungsverfahren mit möglichem Gildenausschluss unterzogen werden.
Jeder Spieler verpflichtet sich mindestens je 1 Nekromant als Arena Charakter und 1 Sammler Charakter aunzulegen.
Jederzeit muss dem Leader und Co-Leader und Mentor die Aufnahme in die Nachwuchsgilde gestattet werden. Jede Aufnahme wird durch den Mentor überwacht.


§ 7 Gildenaufstieg

Der Leader und Co-Leader entscheiden welches Mitglied von der Nachwuchsgilde in die Hauptgilde aufsteigen darf. Bei der Beratung über den Aufstieg ist die Beurteilung des Mentors, des Leaders und Co-Leaders der Nachwuchsgilde einzubeziehen.


§ 8 Prüfungsverfahren Gildenausschluss

Der Leader der Gilde in seiner Abwesenheit der Co-Leader entscheidet im Ermessen ob gegen ein Mitglied der Gilde ein Prüfungsverfahren zum Gildenausschluss eröffnet wird.
Das Prüfungsverfahren zum Gildenausschluss wird vom Leader und Co-Leader durchgeführt. Beratend werden hierbei die beteiligten / Betroffenen und die Mentoren bei Bedarf herangezogen.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann ohne die Zustimmung des Leaders nicht erfolgen.
Die Führung bestimmt Art und Qualität des Prüfverfahrens.


§ 9 Gildenvermögen / Unterstützungsleistung

Anhand des Bestandes an Gildenvermögen (GV) wird durch den Führer / Co-Leader entschieden welche Gegenstände, Pflanzen etc. für das GV gesammelt werden müssen. Unabhänig davon hat jedes Mitglied pro Woche eine Gildenspende von mindestens

10 Safran
10 Güldenkraut
10 Lavendel
10 Eisgamander
30 Eiern
50 Hirnen

an das Gildenvermögen zu erbringen. Dieser Beitrag darf durch fairen Handel oder Sammlung der Gegenstände erbracht werden. Günstige Routen zum Sammeln werden den Mitgliedern mitgeteilt oder auf der Homepage bekanntgegeben. Die Gilde verpflichtet sich ein Neu-Mitglied binnen einer Woche nach der Aufnahme in die Gilde mit Ausrüstungsgegenständen zu versorgen, damit das Mitglied seiner Unterstützungsverpflichtung gegenüber der Gilde nachkommen kann.




                                         

 
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